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Freibetrag für Aus- und Weiterbildung
Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung sollen neben der fachlichen Qualifikation der Arbeitnehmer auch die Sicherheit der Arbeitsplätze erhöhen.
- Unternehmer, die in Aus- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer investieren, können unter bestimmten Bedingungen einen Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) von bis zu 20 Prozent (ab 2002) geltend machen, wenn die Ausbildung durch einen firmenexternen Anbieter erfolgt.
Die Berücksichtigung des Freibetrages kann bilanziell oder außerbilanziell erfolgen. Ab der Veranlagung 2005 ist der Ausweis des Freibetrages an der dafür vorgesehenen Stelle der Steuererklärung Vorraussetzung für seine Inanspruchnahme, eine Berichtigung unrichtiger oder unterlassener Eintragungen ist aber bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich.
- Unternehmer können überdies alternativ zum Bildungsfreibetrag eine Bildungsprämie (in Form einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto) in Höhe von 6% der Basis des Bildungsfreibetrages (§ 108c EStG) in Anspruch nehmen . Die Bildungsprämie wird in einer Beilage zur Steuererklärung (Formular E 108c) geltend gemacht, auch diese kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nachgereicht werden. Ab 2006 können die Prämien erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden.
- Arbeitnehmer können Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit sowie für Umschulungsmaßnahmen steuerlich als Werbungskosten absetzen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG).
Wir empfehlen Ihnen, im Zweifelsfall mit Ihrem zuständigen Steuerberater, Finanzamt bzw. AMS Rücksprache zu halten.

